BImSchV Stufe 2 für Holzheizung und Kaminofen erklärt

16. Oktober 2026

Moderner Kaminofen mit sichtbarem Feuer, erfüllt BimSchV Stufe 2. Gemütliches Ambiente im Wohnraum.

Inhaltsverzeichnis

Wer einen Holz-, Pellet- oder Hackschnitzelkessel betreibt oder einen Kaminofen austauschen möchte, stößt schnell auf die BImSchV Stufe 2. Gemeint sind strengere Anforderungen an Staub- und Kohlenmonoxidemissionen, die je nach Anlagentyp seit unterschiedlichen Zeitpunkten gelten. Entscheidend ist deshalb, ob es sich um einen Heizkessel, einen Kaminofen oder eine ältere Bestandsanlage handelt.

Die wichtigsten Vorgaben auf einen Blick

  • Heizkessel ab 4 kW müssen in Stufe 2 meist höchstens 0,02 g/m³ Staub und 0,4 g/m³ CO ausstoßen.
  • Neue Scheitholzanlagen fallen erst ab einer Errichtung nach dem 31. Dezember 2016 unter diese verschärften Grenzwerte.
  • Alte Zentralheizungen aus den Baujahren 2005 bis März 2010 mussten die Übergangsanforderungen grundsätzlich bis zum 1. Januar 2025 erfüllen.
  • Alte Kaminöfen mit Baujahr bis März 2010 mussten je nach Typenschild spätestens bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
  • Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger entscheidet anhand von Typenschild, Prüfbescheinigung und Messung, was im Einzelfall gilt.

Moderner Kamin mit brennendem Feuer, daneben ein Korb mit Holzscheiten. Erfüllt BimSchV Stufe 2.

Was die zweite Stufe der 1. BImSchV tatsächlich regelt

Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung legt fest, wie kleine und mittlere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe betrieben werden dürfen. Die zweite Stufe senkt vor allem die zulässigen Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Das betrifft insbesondere Anlagen mit Holz, Pellets, Hackschnitzeln oder bestimmten Presslingen.

Bei Heizkesseln für feste Brennstoffe gilt Stufe 2 grundsätzlich für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden. Eine wichtige Ausnahme betrifft Anlagen, die ausschließlich naturbelassenes Scheitholz verwenden. Für sie greift die zweite Stufe erst bei einer Errichtung nach dem 31. Dezember 2016.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, jeden Kaminofen automatisch mit einem Heizkessel gleichzusetzen. Einzelraumfeuerungsanlagen wie Raumheizer, Kamineinsätze und Pelletöfen fallen unter eigene Grenzwerte der Anlage 4. Die Bezeichnung Stufe 2 wird dort ebenfalls verwendet, die konkreten Zahlen sind aber andere.

Anlagentyp Relevante Regelung Typischer Nachweis
Holz-, Pellet- oder Hackschnitzelkessel ab 4 kW Grenzwerte nach § 5 Messung durch den Schornsteinfeger
Kaminofen oder Kamineinsatz Typprüfung nach Anlage 4 Herstellerbescheinigung oder Messung bei Altanlagen
Offener Kamin Eigene Nutzungsbeschränkung Nur gelegentlicher Betrieb
Grundofen Sonderregelungen zur Staubminderung Nachweis oder zugelassene Nachrüsteinrichtung

Welche Grenzwerte für Heizkessel und Kaminöfen gelten

Für die meisten neuen Festbrennstoffkessel setzt Stufe 2 den Grenzwert für Staub auf 0,02 g/m³. Der zulässige Kohlenmonoxidgehalt liegt bei vielen Brennstoffen bei 0,4 g/m³. Bei bestimmten Brennstoffgruppen und Anlagen über 500 Kilowatt gilt für CO ein niedrigerer Wert von 0,3 g/m³.

Die Werte werden nicht einfach unter beliebigen Bedingungen abgelesen. Die Messung erfolgt nach den Vorgaben der Verordnung, unter anderem mit einem festgelegten Bezugssauerstoffgehalt. Für den Eigentümer bedeutet das vor allem, dass richtiger Brennstoff, trockene Lagerung und eine saubere Verbrennung über das Ergebnis mitentscheiden.

Anlage CO in g/m³ Staub in g/m³ Mindestwirkungsgrad
Raumheizer mit Flachfeuerung 1,25 0,04 73 %
Raumheizer mit Füllfeuerung 1,25 0,04 70 %
Speichereinzelfeuerstätte 1,25 0,04 75 %
Kamineinsatz 1,25 0,04 75 %
Pelletöfen ohne Wassertasche 0,25 0,03 85 %
Pelletöfen mit Wassertasche 0,25 0,02 90 %

Bei Kaminöfen handelt es sich um Werte aus der Typprüfung des Herstellers. Ein modernes Gerät muss also bereits konstruktiv nachweisen, dass es die Anforderungen erfüllt. Bei einem alten Ofen reicht dagegen meist nicht das Alter allein aus, sondern es kommt auf das Typenschild, eine Prüfbescheinigung und gegebenenfalls eine Messung an.

Was 2026 für bestehende Anlagen gilt

Für ältere Zentralheizungen mit festen Brennstoffen ist nicht automatisch die zweite Stufe der Maßstab. Die Übergangsregelung verlangte zunächst die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, endete diese Übergangsfrist grundsätzlich am 1. Januar 2025.

Wer eine solche Anlage noch betreibt, sollte den aktuellen Feuerstättenbescheid und die letzte Messbescheinigung prüfen. Fehlen Nachweise oder werden die Grenzwerte nicht eingehalten, muss der Eigentümer mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger klären, ob eine technische Nachrüstung, ein Austausch oder eine Stilllegung erforderlich ist.

Bei alten Einzelraumfeuerungsanlagen war der Stichtag vom Datum auf dem Typenschild abhängig. Für Geräte aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 lief die Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme am 31. Dezember 2024 ab. Inzwischen sollte dieser Punkt bei einer Kontrolle längst geklärt sein.

Datum auf dem Typenschild Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht feststellbar 31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis 21. März 2010 31. Dezember 2024

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Welche Ausnahmen wichtig sind

Bestimmte Anlagen sind von den Übergangsregeln für alte Einzelraumfeuerungen ausgenommen. Dazu gehören unter anderem offene Kamine, Grundöfen, nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt sowie Feuerstätten in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt.

Auch ein nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellter oder errichteter Ofen kann ausgenommen sein. Das ist jedoch kein Freibrief für jede historische Feuerstätte. Die Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden und andere Vorgaben aus Bauordnungsrecht, Brandschutz oder örtlichem Bescheid bleiben bestehen.

Wie Messung, Nachweis und Kontrolle ablaufen

Bei einer neuen oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage muss der Schornsteinfeger die Einhaltung der relevanten Anforderungen feststellen. Die Überprüfung ist grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme durchführen zu lassen. Ohne diese Prüfung sollte eine neue Anlage nicht einfach dauerhaft betrieben werden.

Bei den meisten nicht ausgenommenen Festbrennstoffanlagen ab 4 Kilowatt erfolgt die wiederkehrende Messung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr. Dabei werden unter anderem Staub, Kohlenmonoxid, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und die Eigenschaften des Brennstoffs betrachtet.

  1. Typenschild und Baujahr feststellen. Daraus ergibt sich, welche Übergangs- oder Neuanforderung grundsätzlich gilt.
  2. Brennstoff prüfen. Verwendet werden dürfen nur zulässige und für die Anlage freigegebene Brennstoffe.
  3. Herstellerunterlagen sammeln. Prüfstandsmessbescheinigung, Bedienungsanleitung und frühere Messprotokolle können entscheidend sein.
  4. Schornsteinfeger beauftragen. Er führt die vorgeschriebene Messung durch und bewertet die Anlage im Zusammenhang mit den übrigen Feuerstättenarbeiten.
  5. Abweichungen beheben. Je nach Problem kommen Wartung, Brennstoffwechsel, eine zugelassene Staubminderung oder ein Austausch infrage.

Bei handbeschickten Anlagen gehört außerdem eine Beratung zur sachgerechten Bedienung und Brennstofflagerung dazu. Aus meiner Sicht wird dieser Punkt oft unterschätzt. Feuchtes Holz, zu große Scheite und ein dauerhaft gedrosselter Betrieb verschlechtern die Verbrennung und können trotz guter Anlagentechnik zu auffälligen Messwerten führen.

Nachrüsten oder austauschen was sinnvoller ist

Bei einem modernen Heizkessel lohnt sich zuerst eine saubere Fehleranalyse. Ein schlechtes Messergebnis kann durch falschen Brennstoff, verschmutzte Wärmetauscher, eine fehlerhafte Luftregelung oder einen falsch eingestellten Zug entstehen. Eine Wartung ist dann oft der sinnvollere erste Schritt als ein vorschneller Austausch.

Bei sehr alten Geräten ist eine Nachrüstung dagegen nicht immer wirtschaftlich. Ein zugelassener Staubabscheider kann die Partikelemissionen senken, löst aber nicht automatisch Probleme mit Wirkungsgrad, Ersatzteilversorgung oder Betriebssicherheit. Besonders bei alten Kamin- und Kachelofeneinsätzen muss geprüft werden, ob eine technische Nachrüstung überhaupt zugelassen und baulich möglich ist.

Situation Sinnvoller erster Schritt Typische Grenze
Neue Anlage erfüllt die Werte knapp nicht Wartung, Einstellung und Brennstoff prüfen Bauliche oder konstruktive Fehler können bleiben
Alter Heizkessel mit schwankenden Messwerten Messprotokolle und Wartung vergleichen Nachrüstung kann technisch aufwendig werden
Alter Kaminofen ohne lesbares Typenschild Schornsteinfeger und Herstellerunterlagen prüfen Ohne Nachweis kann eine Stilllegung erforderlich sein
Sehr alte Anlage mit hohem Brennstoffverbrauch Austausch gegen ein passendes, geprüftes Gerät bewerten Anschaffung, Schornstein und Pufferspeicher mitrechnen

Beim Austausch sollte nicht nur der Emissionswert auf dem Datenblatt zählen. Entscheidend sind auch die passende Leistung, ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, der Schornstein und das tatsächliche Heizverhalten im Gebäude. Ein zu großer Kessel läuft häufig im ungünstigen Teillastbereich und macht die vermeintlich saubere Technik im Alltag unnötig ineffizient.

Der schnellste Weg zu einer belastbaren Entscheidung

Für die eigene Anlage brauche ich zuerst drei Angaben: Feuerstättentyp, Baujahr und Brennstoff. Zusammen mit dem letzten Feuerstättenbescheid lässt sich meist rasch erkennen, ob die zweite Stufe unmittelbar gilt, ob eine Übergangsregelung betroffen war oder ob eine gesetzliche Ausnahme infrage kommt.

Mein praktischer Rat für 2026 lautet, die Unterlagen nicht erst bis zur nächsten Kontrolle zu suchen. Typenschild fotografieren, Prüfbescheinigung bereitlegen und den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gezielt nach dem aktuellen Status fragen. So lässt sich vermeiden, dass aus einem kleinen Nachweisproblem plötzlich eine teure und zeitkritische Stilllegung wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Für viele neue Festbrennstoffkessel gelten höchstens 0,02 g/m³ Staub und 0,4 g/m³ Kohlenmonoxid. Bei bestimmten Brennstoffgruppen und Anlagen über 500 Kilowatt kann für CO ein Grenzwert von 0,3 g/m³ gelten.

Bei Zentralheizungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 21. März 2010 endete die Übergangsfrist grundsätzlich am 1. Januar 2025. Einzelraumfeuerungen mit Typenschilddatum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 mussten bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Entscheidend sind Typenschild, Baujahr, Herstellerbescheinigung, Prüfstandsmessbescheinigung, Bedienungsanleitung und frühere Messprotokolle. Bei Heizkesseln ab 4 Kilowatt erfolgt die Prüfung durch Messung, bei Kaminöfen häufig über die Typprüfung des Herstellers.

Bei knapp verfehlten Messwerten können Wartung, eine korrekte Einstellung und geeigneter, trockener Brennstoff ausreichen. Bei sehr alten Geräten müssen zusätzlich Wirkungsgrad, Ersatzteilversorgung, Betriebssicherheit und die technische Zulässigkeit eines Staubabscheiders berücksichtigt werden.

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Wolfram Eckert

Wolfram Eckert

Mein Name ist Wolfram Eckert und ich bringe sieben Jahre Erfahrung im Bereich Hausbau, Sanierung und moderne Haustechnik mit. Mein Interesse an diesen Themen entstand aus der Überzeugung, dass ein gut geplanter und durchdachter Wohnraum das Leben der Menschen erheblich verbessern kann. Ich finde es spannend, komplexe technische Zusammenhänge verständlich zu erklären und dabei zu helfen, Lösungen für alltägliche Herausforderungen zu finden. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und innovative Techniken zu beleuchten, während ich gleichzeitig darauf achte, dass die Informationen präzise und leicht nachvollziehbar sind. Ich vergleiche verschiedene Ansätze und prüfe sorgfältig die Quellen, um sicherzustellen, dass meine Leser stets die besten und aktuellsten Informationen erhalten. Mein Ziel ist es, einen klaren und informativen Überblick über die Themen zu bieten, die sowohl für Bauherren als auch für Interessierte von Bedeutung sind.

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