Wer einen Holz-, Pellet- oder Hackschnitzelkessel betreibt oder einen Kaminofen austauschen möchte, stößt schnell auf die BImSchV Stufe 2. Gemeint sind strengere Anforderungen an Staub- und Kohlenmonoxidemissionen, die je nach Anlagentyp seit unterschiedlichen Zeitpunkten gelten. Entscheidend ist deshalb, ob es sich um einen Heizkessel, einen Kaminofen oder eine ältere Bestandsanlage handelt.
Die wichtigsten Vorgaben auf einen Blick
- Heizkessel ab 4 kW müssen in Stufe 2 meist höchstens 0,02 g/m³ Staub und 0,4 g/m³ CO ausstoßen.
- Neue Scheitholzanlagen fallen erst ab einer Errichtung nach dem 31. Dezember 2016 unter diese verschärften Grenzwerte.
- Alte Zentralheizungen aus den Baujahren 2005 bis März 2010 mussten die Übergangsanforderungen grundsätzlich bis zum 1. Januar 2025 erfüllen.
- Alte Kaminöfen mit Baujahr bis März 2010 mussten je nach Typenschild spätestens bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
- Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger entscheidet anhand von Typenschild, Prüfbescheinigung und Messung, was im Einzelfall gilt.

Was die zweite Stufe der 1. BImSchV tatsächlich regelt
Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung legt fest, wie kleine und mittlere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe betrieben werden dürfen. Die zweite Stufe senkt vor allem die zulässigen Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Das betrifft insbesondere Anlagen mit Holz, Pellets, Hackschnitzeln oder bestimmten Presslingen.
Bei Heizkesseln für feste Brennstoffe gilt Stufe 2 grundsätzlich für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden. Eine wichtige Ausnahme betrifft Anlagen, die ausschließlich naturbelassenes Scheitholz verwenden. Für sie greift die zweite Stufe erst bei einer Errichtung nach dem 31. Dezember 2016.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, jeden Kaminofen automatisch mit einem Heizkessel gleichzusetzen. Einzelraumfeuerungsanlagen wie Raumheizer, Kamineinsätze und Pelletöfen fallen unter eigene Grenzwerte der Anlage 4. Die Bezeichnung Stufe 2 wird dort ebenfalls verwendet, die konkreten Zahlen sind aber andere.
| Anlagentyp | Relevante Regelung | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Holz-, Pellet- oder Hackschnitzelkessel ab 4 kW | Grenzwerte nach § 5 | Messung durch den Schornsteinfeger |
| Kaminofen oder Kamineinsatz | Typprüfung nach Anlage 4 | Herstellerbescheinigung oder Messung bei Altanlagen |
| Offener Kamin | Eigene Nutzungsbeschränkung | Nur gelegentlicher Betrieb |
| Grundofen | Sonderregelungen zur Staubminderung | Nachweis oder zugelassene Nachrüsteinrichtung |
Welche Grenzwerte für Heizkessel und Kaminöfen gelten
Für die meisten neuen Festbrennstoffkessel setzt Stufe 2 den Grenzwert für Staub auf 0,02 g/m³. Der zulässige Kohlenmonoxidgehalt liegt bei vielen Brennstoffen bei 0,4 g/m³. Bei bestimmten Brennstoffgruppen und Anlagen über 500 Kilowatt gilt für CO ein niedrigerer Wert von 0,3 g/m³.
Die Werte werden nicht einfach unter beliebigen Bedingungen abgelesen. Die Messung erfolgt nach den Vorgaben der Verordnung, unter anderem mit einem festgelegten Bezugssauerstoffgehalt. Für den Eigentümer bedeutet das vor allem, dass richtiger Brennstoff, trockene Lagerung und eine saubere Verbrennung über das Ergebnis mitentscheiden.
| Anlage | CO in g/m³ | Staub in g/m³ | Mindestwirkungsgrad |
|---|---|---|---|
| Raumheizer mit Flachfeuerung | 1,25 | 0,04 | 73 % |
| Raumheizer mit Füllfeuerung | 1,25 | 0,04 | 70 % |
| Speichereinzelfeuerstätte | 1,25 | 0,04 | 75 % |
| Kamineinsatz | 1,25 | 0,04 | 75 % |
| Pelletöfen ohne Wassertasche | 0,25 | 0,03 | 85 % |
| Pelletöfen mit Wassertasche | 0,25 | 0,02 | 90 % |
Bei Kaminöfen handelt es sich um Werte aus der Typprüfung des Herstellers. Ein modernes Gerät muss also bereits konstruktiv nachweisen, dass es die Anforderungen erfüllt. Bei einem alten Ofen reicht dagegen meist nicht das Alter allein aus, sondern es kommt auf das Typenschild, eine Prüfbescheinigung und gegebenenfalls eine Messung an.
Was 2026 für bestehende Anlagen gilt
Für ältere Zentralheizungen mit festen Brennstoffen ist nicht automatisch die zweite Stufe der Maßstab. Die Übergangsregelung verlangte zunächst die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, endete diese Übergangsfrist grundsätzlich am 1. Januar 2025.
Wer eine solche Anlage noch betreibt, sollte den aktuellen Feuerstättenbescheid und die letzte Messbescheinigung prüfen. Fehlen Nachweise oder werden die Grenzwerte nicht eingehalten, muss der Eigentümer mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger klären, ob eine technische Nachrüstung, ein Austausch oder eine Stilllegung erforderlich ist.
Bei alten Einzelraumfeuerungsanlagen war der Stichtag vom Datum auf dem Typenschild abhängig. Für Geräte aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 lief die Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme am 31. Dezember 2024 ab. Inzwischen sollte dieser Punkt bei einer Kontrolle längst geklärt sein.
| Datum auf dem Typenschild | Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
|---|---|
| Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht feststellbar | 31. Dezember 2014 |
| 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
| 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
| 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
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Welche Ausnahmen wichtig sind
Bestimmte Anlagen sind von den Übergangsregeln für alte Einzelraumfeuerungen ausgenommen. Dazu gehören unter anderem offene Kamine, Grundöfen, nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt sowie Feuerstätten in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt.
Auch ein nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellter oder errichteter Ofen kann ausgenommen sein. Das ist jedoch kein Freibrief für jede historische Feuerstätte. Die Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden und andere Vorgaben aus Bauordnungsrecht, Brandschutz oder örtlichem Bescheid bleiben bestehen.
Wie Messung, Nachweis und Kontrolle ablaufen
Bei einer neuen oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage muss der Schornsteinfeger die Einhaltung der relevanten Anforderungen feststellen. Die Überprüfung ist grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme durchführen zu lassen. Ohne diese Prüfung sollte eine neue Anlage nicht einfach dauerhaft betrieben werden.
Bei den meisten nicht ausgenommenen Festbrennstoffanlagen ab 4 Kilowatt erfolgt die wiederkehrende Messung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr. Dabei werden unter anderem Staub, Kohlenmonoxid, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt und die Eigenschaften des Brennstoffs betrachtet.
- Typenschild und Baujahr feststellen. Daraus ergibt sich, welche Übergangs- oder Neuanforderung grundsätzlich gilt.
- Brennstoff prüfen. Verwendet werden dürfen nur zulässige und für die Anlage freigegebene Brennstoffe.
- Herstellerunterlagen sammeln. Prüfstandsmessbescheinigung, Bedienungsanleitung und frühere Messprotokolle können entscheidend sein.
- Schornsteinfeger beauftragen. Er führt die vorgeschriebene Messung durch und bewertet die Anlage im Zusammenhang mit den übrigen Feuerstättenarbeiten.
- Abweichungen beheben. Je nach Problem kommen Wartung, Brennstoffwechsel, eine zugelassene Staubminderung oder ein Austausch infrage.
Bei handbeschickten Anlagen gehört außerdem eine Beratung zur sachgerechten Bedienung und Brennstofflagerung dazu. Aus meiner Sicht wird dieser Punkt oft unterschätzt. Feuchtes Holz, zu große Scheite und ein dauerhaft gedrosselter Betrieb verschlechtern die Verbrennung und können trotz guter Anlagentechnik zu auffälligen Messwerten führen.
Nachrüsten oder austauschen was sinnvoller ist
Bei einem modernen Heizkessel lohnt sich zuerst eine saubere Fehleranalyse. Ein schlechtes Messergebnis kann durch falschen Brennstoff, verschmutzte Wärmetauscher, eine fehlerhafte Luftregelung oder einen falsch eingestellten Zug entstehen. Eine Wartung ist dann oft der sinnvollere erste Schritt als ein vorschneller Austausch.
Bei sehr alten Geräten ist eine Nachrüstung dagegen nicht immer wirtschaftlich. Ein zugelassener Staubabscheider kann die Partikelemissionen senken, löst aber nicht automatisch Probleme mit Wirkungsgrad, Ersatzteilversorgung oder Betriebssicherheit. Besonders bei alten Kamin- und Kachelofeneinsätzen muss geprüft werden, ob eine technische Nachrüstung überhaupt zugelassen und baulich möglich ist.
| Situation | Sinnvoller erster Schritt | Typische Grenze |
|---|---|---|
| Neue Anlage erfüllt die Werte knapp nicht | Wartung, Einstellung und Brennstoff prüfen | Bauliche oder konstruktive Fehler können bleiben |
| Alter Heizkessel mit schwankenden Messwerten | Messprotokolle und Wartung vergleichen | Nachrüstung kann technisch aufwendig werden |
| Alter Kaminofen ohne lesbares Typenschild | Schornsteinfeger und Herstellerunterlagen prüfen | Ohne Nachweis kann eine Stilllegung erforderlich sein |
| Sehr alte Anlage mit hohem Brennstoffverbrauch | Austausch gegen ein passendes, geprüftes Gerät bewerten | Anschaffung, Schornstein und Pufferspeicher mitrechnen |
Beim Austausch sollte nicht nur der Emissionswert auf dem Datenblatt zählen. Entscheidend sind auch die passende Leistung, ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, der Schornstein und das tatsächliche Heizverhalten im Gebäude. Ein zu großer Kessel läuft häufig im ungünstigen Teillastbereich und macht die vermeintlich saubere Technik im Alltag unnötig ineffizient.
Der schnellste Weg zu einer belastbaren Entscheidung
Für die eigene Anlage brauche ich zuerst drei Angaben: Feuerstättentyp, Baujahr und Brennstoff. Zusammen mit dem letzten Feuerstättenbescheid lässt sich meist rasch erkennen, ob die zweite Stufe unmittelbar gilt, ob eine Übergangsregelung betroffen war oder ob eine gesetzliche Ausnahme infrage kommt.
Mein praktischer Rat für 2026 lautet, die Unterlagen nicht erst bis zur nächsten Kontrolle zu suchen. Typenschild fotografieren, Prüfbescheinigung bereitlegen und den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gezielt nach dem aktuellen Status fragen. So lässt sich vermeiden, dass aus einem kleinen Nachweisproblem plötzlich eine teure und zeitkritische Stilllegung wird.